Kollektives Arbeitsrecht
Unter dem Begriff des kollektiven Arbeitsrechts verbirgt sich im Grunde ein eigenständiges und weitgehend richterrechtlich geprägtes Rechtsgebiet. Dem kollektiven Arbeitsrecht liegt als Obernorm schlichtweg Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes zugrunde, wonach das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet ist. Vereinfacht gesagt, wird unter dem kollektiven Arbeitsrecht das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben verstanden.
Gesetzlich ausgestaltet wurde das kollektive Arbeitsrecht durch das Betriebsverfassungsgesetz, das Tarifvertragsgesetz und dergleichen mehr.
Kollektivrechtlich interessant im Rahmen jeder Kündigung ist etwa die richtige Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung.
Beratungen bei Sozialplanverhandlungen, Interessenausgleichs-verhandlungen, Einigungsstellenverfahren oder die Beratung der Betriebsräte bildet einen Schwerpunkt dieses Rechtsgebietes. Die Beratung von Betriebsräten selbst auch wegen Ihres Sonderstatus (grundsätzlich sind sie nicht ordentlich kündbar) gehört hierzu.
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